Darf der Mieter eine Solaranlage auf dem Balkon anbringen? Muss die Vergrößerung der Terrasse mit der Eigentümergemeinschaft abgesprochen werden? Und welche Möbelstücke dürfen auf Balkonien platziert werden? Nicht immer ist die Rechtslage eindeutig. Hier haben wir für Sie 7 Urteile rund um das Thema Balkon und Terrasse zusammengestellt.
Auch Mieter können Sonnenenergie ernten und damit ihre Stromkosten senken – mit einer Balkon-Solaranlage. Dafür brauchen sie die Genehmigung des Vermieters. Denn die Installation der Anlage und das Einspeisen des erzeugten Stroms ins vorhandene Stromnetz sind mit baulichen Veränderungen verbunden. Ohne Weiteres kann der Vermieter seine Zustimmung aber nicht verweigern, stellte jüngst das Amtsgericht Stuttgart klar. Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Nebenkosten zu senken. Zudem ist die Gewinnung von Solarstrom politisch gewollt. Im verhandelten Fall hatten die Mieter gegen den Wunsch des Vermieters eine Solaranlage installiert. Der Vermieter muss das hinnehmen. Entscheidend war, dass die Installation fachmännisch durchgeführt wurde und die Anlage optisch nicht stört. AZ 37 C 2283/20
Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihrer Katze etwas Auslauf verschaffen: Sie machte daher ihren Balkon katzensicher, indem sie ein Katzennetz spannte. Der Vermieter verlangte, dass das Netz wieder entfernt werde. Die Angelegenheit landete vor dem Berliner Amtsgericht. Hier entschieden die Richter zugunsten der Mieterin und ihrer Mieze: Laut Mietvertrag war das Halten von Katzen generell gestattet. Daher gehört auch ein Katzennetz, das es dem Tier erlaubt, frische Luft zu schnappen, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wohnung, so die Richter. Außerdem hatte die Mieterin das Netz anbringen können, ohne in die Bausubstanz des Hauses einzugreifen. Da im Mietshaus zudem bereits andere Mieter Katzennetze angebracht hatten, musste der Vermieter auch dieses gestatten. AZ. 18 C 336/19
Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wünschten sich eine größere Terrasse. Kurzerhand, ohne sich mit der Eigentümergemeinschaft zu besprechen, verdoppelten sie die Fläche ihres Freisitzes von 5,53 auf 12 Quadratmeter. Ihre Mitbewohner waren empört und verlangten nach mehrheitlichem Beschluss der Eigentümerversammlung den Rückbau. Das Ehepaar weigerte sich, die Miteigentümer zogen vor Gericht. Die Terrasse muss wieder verkleinert werden, urteilte das Amtsgericht München. Denn die Erweiterung der Außenfläche ist eine bauliche Veränderung und erfordert die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dass auch andere Eigentümer bauliche Veränderungen eigenmächtig vorgenommen haben, spielt keine Rolle. Az. 485 C 5290/18 WEG
Auf Balkonien darf man es sich gemütlich machen. Wenn aber ein großer Strandkorb aufgestellt wird, kann das problematisch werden. Ein Wohnungseigentümer in Brandenburg genoss den Ausblick von seinem Freisitz auf die Havel. Plötzlich war die Aussicht weg: Ein Strandkorb auf Nachbars Balkon versperrte den Blick aufs Wasser. Die Hausgemeinschaft störte der neue Anblick nicht. Sie beschloss mehrheitlich, dass das Möbelstück den Gesamteindruck des Gebäudes nicht verändert. Daraufhin klagte der Eigentümer, dem die Aussicht fehlte. Das Amtsgericht Potsdam gab ihm recht: Das wuchtige Möbelstück muss weg. Ein Strandkorb gehört ans Meer und nicht auf den häuslichen Balkon, so das Urteil. Aktenzeichen 31 C 34/17
Normalerweise müssen alle Wohnungseigentümer Reparaturkosten für Gemeinschaftseigentum tragen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Mehrfamilienhaus Schäden am Dach gerichtet werden. Der Inhaber einer Etagenwohnung zeigte daher wenig Verständnis dafür, dass er die Sanierung seiner Dachterrasse komplett aus eigener Tasche bezahlen sollte. Der Freisitz gehörte zwar zu seinem Sondereigentum, das er exklusiv nutzte. Aber seine Terrasse bildete gleichzeitig das Dach der darunterliegenden Wohnung und zählte so auch zum Gemeinschaftseigentum. Vom Prinzip richtig, doch der betroffene Eigentümer hatte seine Rechnung ohne die Teilungserklärung gemacht. In der war nämlich abweichend geregelt, dass Eigentümer für die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum alleine aufkommen, wenn sie dieses auch nur alleine nutzen. Die Teilungserklärung gilt, urteilte der BGH. Aktenzeichen: V ZR 163/17
Wer Wildtauben auf seinem Balkon füttert, muss mit einer Abmahnung und sogar mit der Kündigung des Mietverhältnisses rechnen. Die Tiere verursachen Lärm und Dreck, und sie können gesundheitsgefährdend sein. Füttern stellt daher eine erhebliche Belästigung für die Nachbarn dar. Andere Mieter, die sich gestört fühlen, sind berechtigt, die Miete zu kürzen, entschied das Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 21 S 112/92.
Zwischen 12 und 20 Zigaretten rauchte ein Ehepaar täglich auf seinem Balkon und störte damit die darüber wohnenden Nachbarn. Wenn diese Störung wesentlich ist, kann der betroffene Nachbar rauchfreie Zeiten verlangen, entschied der Bundesgerichtshof. Selbst bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung können sich Nichtraucher wehren, wenn sie Gesundheitsgefahren durch aufsteigende Rauchpartikel anhand eines Feinstaub- und Gesundheitsgutachtens belegen können. (BGH, Aktenzeichen V ZR 110/14)
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In dieser Folge werfen wir erneut einen Blick ins Mietrecht. Uns beschäftigt der Fall eines Mieters, dem sein Vermieter fristlos kündigte, nachdem er seine Katzen im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses frei herumstromern ließ.
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