Eine Solaranlage ist die ideale Möglichkeit, günstigen und nachhaltigen Strom zu gewinnen. Geht sie jedoch kaputt, ist der Ärger groß. Das sind die drei häufigsten Gründe für eine defekte PV-Anlage – und diesen Anspruch auf Schadenersatz haben Sie.
Die Sonne scheint und der Solarstrom fließt: Die PV-Anlage ist in Deutschland so erfolgreich wie noch nie. Im Jahr 2023 erreichte die Anzahl der neu installierten Anlagen einen neuen Rekord und insgesamt werden durch Photovoltaik mittlerweile 82,2 Gigawatt an Strom erzeugt.
Nachhaltigkeit, Kostenersparnis und eine hohe Effizienz: Gründe, um sich neue PV-Module auf dem Dach installieren zu lassen, gibt es viele – doch wo Technik ist, können auch Defekte auftreten. Besonders diese drei Ursachen für kaputte Solaranlagen gibt es dabei.
Der Solaranlagendienstleister ENVARIS hat untersucht, aus welchen Gründen PV-Anlagen Schäden nehmen. Auf Platz drei der häufigsten Ursachen liegen dabei Blitzeinschläge. 17 Prozent aller Schäden an Solaranlagen seien demnach auf Blitze und Überspannung zurückzuführen. Besonders gefährlich sind dabei direkte Blitzeinschläge, aber auch indirekte Einschläge in einer Entfernung von bis zu 500 Metern neben dem Gebäude können immer noch Schäden anrichten. Blitze und Überspannungen wirken sich vor allem auf die Wechselrichter sowie auf die Bypass-Dioden in der Anschlussdose aus.
Laut dem Verband der Elektrotechnik Informationstechnik e. V. (VDE) hat ein Gebäude mit einer Solaranlage auf dem Dach jedoch kein höheres Risiko, von einem Blitz getroffen zu werden als ein Gebäude ohne Anlage. Wichtig ist allerdings, dass die Solaranlagen fachgerecht installiert werden und ein professionelles Schutzkonzept vorliegt. Bedenken Sie daher den Blitzschutz für PV-Anlagen.
Tritt ein Unwetter auf, besteht nicht nur das Risiko, dass die Solaranlage durch einen Blitz getroffen wird, sondern auch, dass starke Böen die PV-Anlage schädigen. Rund 20 Prozent aller Schäden entstehen nämlich durch starke Unwetter. Anfällig dafür sind vor allem Befestigungssysteme, aber auch die Module an sich. Das Problem: Während Schäden wie Glasbrüche optisch leicht erkennbar sind, können auch Mikrorisse und Zellbrüche entstehen. Um solche Schäden zu erkennen, muss ein Gutachter spezielle Untersuchungen vornehmen, etwa das sogenannte Elektrolumineszenz-Verfahren.
Auf Platz 1 der häufigsten Schäden an PV-Anlagen liegen laut der Schadenstatistik von ENVARIS Brände und Feuer. Rund 21 Prozent der Defekte sind demnach auf Brände zurückzuführen. Gleichzeitig gilt das Brandrisiko bei einer Photovoltaikanlage generell als sehr gering. Laut des Leitfadens des TÜVs Rheinland und Fraunhofer ISE über Brandrisiken, haben nur 0,016 Prozent der bis 2013 verbauten Anlagen in Deutschland tatsächlich einen Brand verursacht. Als Ursache für diese Brände wurden in der Regel Planungsfehler, Installationsfehler und defekte Geräteteile angegeben.
Wenn elektrische Anlagen noch unter Spannung stehen, sollte kein Löschschaum verwendet werden, da dieser elektrisch leitfähig ist und dadurch zusätzliche Gefahren verursachen könnte.
Generell gilt also das Risiko defekter PV-Anlagen als niedrig. Allerdings müssen Verbraucher hier auch unbedingt darauf achten, dass die Anlage fachgerecht und einwandfrei geplant und installiert wird sowie überprüfen, dass alle Geräteteile bei der Lieferung funktionsfähig sind. Kunden sollten dafür bei der Abnahme besonders aufmerksam sein und mögliche Mängel sofort beanstanden beziehungsweise die Abnahme verweigern.
Ein Urteil aus Bielefeld aus dem Jahr 2023 hat jetzt in diesem Bereich die Rechte von Verbrauchern nochmals gestärkt. In dem Fall wurden zwei Photovoltaikanlagen nach dem vereinbarten Zeitpunkt und mit Mängeln installiert. Die Kundin verweigerte daraufhin die Abnahme und verklagte das ausführende Unternehmen auf Schadensersatz und eine Beseitigung der Mängel. Das Landgericht Bielefeld gab der Klägerin vollumfängliches Recht. Das Unternehmen musste die festgestellten Mängel beseitigen und der Kundin für den entgangenen Gewinn der fehlerhaften Solaranlagen Schadensersatz leisten (Az.: 5 O 149/22).
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