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Diese neuen Pflichten erwarten Eigentümer 2024

Neues Jahr, neue Pflichten: 2024 tritt die Novellierung des GEG in Kraft und bringt damit so einige Neuerungen für Eigentümer mit sich. Das müssen Sie jetzt wissen.

Filip Wissert

22.12.2023 - 09:47 Uhr
Pflichten Eigentümer 2024

Das neue Jahr bringt einige Neuerungen für Eigentümer mit sich.

Foto: Nelly Senko / iStock / Getty Images Plus

Lange wurde diskutiert und gestritten, bald ist sie nun Wirklichkeit: Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) tritt im Januar 2024 in Kraft. Wichtigster Bestandteil des Gesetzes ist natürlich das Thema Heizung. Neue Heizungsanlagen müssen mindestens mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch das sind bei weitem nicht die einzigen Änderungen, die auf Eigentümer zukommen. Diese Pflichten gelten ab Beginn des neuen Jahres.

GEG: Neue Heizungen mit erneuerbaren Energien

Neue Heizungsanlagen müssen ab 2024 mindestens mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Etablierte Systeme sind beispielsweise die Wärmepumpe, eine Hybridheizung, Solarthermie oder andere klimafreundliche Anlagen.

Die 65 Prozent-Pflicht gilt allerdings erst mal nur für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für Bestandsbauten sowie Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen, wie es auf der offiziellen Seite der Bundesregierung steht. Neue Anlagen, die überwiegend erneuerbare Energien nutzen, müssen in diesem Fall erst ab 2026 eingebaut werden.

Bereits bestehende Heizungen in Bestandsbauten sind von der Novelle des GEG ab 2024 nicht betroffen. Eingebaute Öl- und Gasheizungen dürfen nach wie vor weiter betrieben werden. Geht eine Heizung im Bestand kaputt und ist nicht reparierbar, gelten mehrjährige Übergangsfristen und auch Ausnahmen für Härtefälle.

Überprüfung und Optimierung der Heizung wird Pflicht

Durch das GEG werden Eigentümer in die Pflicht genommen, Heizungsanlagen regelmäßig zu überprüfen. Laut der Verbraucherzentrale gilt diese Überprüfungs- und Optimierungspflicht allerdings nur für Mehrfamilienhäuser mit mindestens sechs Wohnungen. 

Anlagen, die nach dem 1. Oktober 2019 installiert worden sind und Wasser als Wärmeträger verwenden, müssen spätestens nach 16 Betriebsjahren überprüft und optimiert werden. Die Prüfung von Heizungsanlagen, die vor dem Oktober 2009 eingebaut wurden, muss spätestens bis September 2027 erfolgen. Auch Wärmepumpen müssen nun entweder nach Abschluss einer vollen Heizperiode oder spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden.

Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, können ab dem 1. Januar 2024 Bußgelder verhängt werden.

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Mehrfamilienhäuser: Bestandsaufnahme der Heizungsanlagen

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit Etagenheizungen müssen ab 2024 eine Bestandsaufnahme zum Zustand der Heizungen durchführen. Bis spätestens 31. Dezember 2024 müssen Eigentümer beziehungsweise WEGs beim Bezirksschornsteinfegermeister die Informationen aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung verlangen. Zudem sind sie verpflichtet, Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Heizungsanlagen einzureichen.

Neue Vorgaben bei Wärmedämmung

Durch die Novellierung des GEGs werden ebenfalls die Vorgaben für die Wärmedämmung verschärft. Freiliegende Rohre für Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme sind nicht mehr erlaubt, sondern müssen immer effektiv isoliert werden. Die Oberflächentemperatur um das Rohr oder die Leitung herum darf durchschnittlich nicht mehr zehn Grad Celsius überschreiten.

Die gleichen Regeln gelten für Warm- und Heizwasserrohre. Sie müssen ab 2024 immer effektiv gedämmt werden und eine durchschnittliche Oberflächentemperatur von 40 Grad Celsius darf nicht mehr überschritten werden.

Zusätzlich gibt es neue Regelungen zur Dämmung der Geschossdecke.

Aufteilung der CO2-Abgabe in den Betriebskosten

Bereits seit dem 1. Januar 2023 wird die CO2-Abgabe in vermieteten Immobilien zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Im kommenden Jahr 2024 müssen Vermieter deshalb nun zum ersten Mal eine Betriebskostenabrechnung ausstellen, in der die Aufteilung einbezogen wird. Die Aufteilung erfolgt dabei in einem Zehn-Stufen-Modell unter Berücksichtigung des Heizverhaltens, des energetischen Zustands eines Gebäudes, der Größe der vermieteten Immobilie und weiterer Faktoren.

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